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    <title>Rechtsschutzversicherung.org</title>
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    <updated>2011-03-21T17:24:53Z</updated>
    <subtitle>Das Portal zur Rechtsschutzversicherung</subtitle>
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    <title>Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)</title>
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    <published>2011-11-03T17:24:28Z</published>
    <updated>2011-03-21T17:24:53Z</updated>

    <summary>Die Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung, kurz BRAGO wurde abgelöst durch das RVG. Die Kosten für einen Anwalt setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Diese ergeben sich entsprechend nach dem RVG. Die Gebühren wiederum sind abhängig von der Höhe des Streitwertes. Handelt es...</summary>
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        <![CDATA[<p>Die Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung, kurz <span class="caps">BRAGO </span>wurde abgelöst durch das <span class="caps">RVG.</span> Die Kosten für einen Anwalt setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Diese ergeben sich entsprechend nach dem <span class="caps">RVG.</span> Die Gebühren wiederum sind abhängig von der Höhe des Streitwertes. Handelt es sich um Straf- und Sozialgerichtssachen, richtet sich die Höhe der Gebühren zum einen nach der Bedeutung der Angelegenheit, zum anderen nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Entsprechend werden auch die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers mit einbezogen. D.h. neben der gesetzlichen Vergütung lässt die Gebührenordnung auch zu, dass das Honorar zwischen Anwalt und Mandant auch frei vereinbart werden kann. Dieses trägt der Versicherer aber nur bis zu einer Höhe, in der dem Anwalt auch eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden hätte. Zu den Kosten gehören auch Auslagen (Postgebühren, Kopierkosten, Mehrwertsteuer, Reisekosten, Tage und Abwesenheitsgelder). Vergütungen, die über die Honorarvereinbarung hinausgehen, werden von den Versicherern grundsätzlich nicht übernommen. Eine Sonderregelung gilt lediglich für den Spezialstrafrechtsschutz.</p>

<p>Lediglich auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte bestehen vielfach auf den Abschluss einer Honorarvereinbarung. Versicherungsnehmer müssen dabei allerdings bedenken: Dieses Honorar liegt meist erheblich über den gesetzlich festgelegten Anwaltsgebühren. Daher umfasst der Spezialstrafrechtsschutz auch entsprechend angemessene (und höhere) Honorarvereinbarungen. Bei Strafsachen lohnt sich zudem stets ein versierter Fachanwalt, denn gerade diese Strafrechtsspezialisten wirken schon in der ersten Phase eines Ermittlungsverfahrens erfolgreich auf eine Verfahrenseinstellung hin. Dies hat für den Versicherungsnehmer den Vorteil, dass damit die ansonsten mit der Anklageerhebung und der Einleitung eines Strafprozesses verbundenen Belastungen inklusive der zu erwartenden Rufschädigung für den Betrieb vermieden werden.</p>]]>
        
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    <title>Kostenübernahme von gleichgestellten Berufen</title>
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    <id>tag:www.rechtsschutzversicherung.org,2011:/blog//2.152</id>

    <published>2011-11-01T16:43:57Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:44:25Z</updated>

    <summary>Haftpflichtversicherer übernehmen neben den Anwaltsgebühren auch die Kosten für einen gleichgestellten Beruf. Zwar ist lt. Den ARB grundsätzlich ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand gemeint, andererseits sind diesem jedoch folgende Personen gleichgestellt: ein Notar (im Beratungsrechtsschutz, im Familien und Erbrecht sowie im...</summary>
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        <![CDATA[<p>Haftpflichtversicherer übernehmen neben den Anwaltsgebühren auch die Kosten für einen gleichgestellten Beruf. Zwar ist lt. Den <span class="caps">ARB </span>grundsätzlich ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand gemeint, andererseits sind diesem jedoch folgende Personen gleichgestellt:</p>


<ul>
<li>ein Notar (im Beratungsrechtsschutz, im Familien und Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft.</li>
<li>Ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe (im Steuerrechtsschutz vor Gerichten)</li>
<li>Bei der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen im Ausland: ein dort ansässiger rechts- und sachkundiger Bevollmächtigter.</li>
</ul>

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    <title>Kostenrisiko - Was kostet ein verlorener Rechtsstreit?</title>
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    <published>2011-10-29T15:43:31Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:43:54Z</updated>

    <summary>Rechtliche Probleme sind heutzutage fast ausnahmslos nur noch durch einen versierten Fachmann zu lösen. Wer hier den Rat eines Anwalts sucht, muss hierbei bereits für den ersten Termin ordentlich in die Tasche greifen. Deutlich höhere Kosten entstehen dann durch Kläger...</summary>
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        <![CDATA[<p>Rechtliche Probleme sind heutzutage fast ausnahmslos nur noch durch einen versierten Fachmann zu lösen. Wer hier den Rat eines Anwalts sucht, muss hierbei bereits für den ersten Termin ordentlich in die Tasche greifen. Deutlich höhere Kosten entstehen dann durch Kläger und Beklagte, denn diese Kosten sind entsprechend abhängig vom Streitwert. Auf Grund dieses Streitwertes berechnen der Anwalt sowie Das Gericht die Kosten. Trotz einem versierten Anwalt weiß jedoch niemand, ob er sein recht überhaupt durchsetzen kann, denn „Recht haben" heißt vor Gericht noch lange nicht, hier auch entsprechend „Recht zu bekommen". Hier verringert der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zumindest das finanzielle Risiko. </p>

<p>Viele Bürger verzichten heute nur deshalb auf eine Klage, weil sie das Risiko einer Kostenübernahme bei einer eintretenden Niederlage scheuen. Und dies oftmals auch in Fällen, in denen sehr gute Aussichten bestehen, Recht zu bekommen. Maßgebend für die Leistung ist dabei stets der Streitwert, auch als Wert des Streitgegenstandes bezeichnet. Der Streitwert bezeichnet dabei der in Geld bemessene Wertungsmaßstab für rechtliche Auseinandersetzungen. Er liegt bei Führerscheinverfahren i.d.R. bei rund 4.000 Euro, im Falle einer Wohnungsräumung bei einer Jahresmiete, bei einer Mieterhöhung in Höhe eines einjährigen Erhöhungsbetrages, bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bei durchschnittlich drei Bruttomonatseinkommen.</p>

<p>Die Höhe des Streitwertes ist zudem abhängig vom Gericht, das den Prozess durchführt sowie von der Möglichkeit, ob Rechtsmittel wie Berufung oder Revision zulässig sind. Dabei müssen die Ansprüche über einem Wert von 150 Euro liegen. Handelt es sich um eine passive Nebenklage, bei der der Versicherungsnehmer zur Kostenerstattung verpflichtet ist, sind auch diese Kosten durch den Versicherer gedeckt. Beispiel: Gegen einen Versicherungsnehmer läuft ein Strafverfahren, an dem sich der Verletzte als Nebenkläger beteiligt. Nicht übernommen werden in diesem Zusammenhang allerdings die Kosten für eine vom Versicherungsnehmer selbst erhobene uns dadurch aktive Nebenklage. </p>]]>
        
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    <title>Leistungsfreiheit infolge Nichtbeachtung einer Obliegenheit</title>
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    <published>2011-10-27T15:43:06Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:43:29Z</updated>

    <summary>Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer auch eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten, deren Nichtbeachtung im schlimmsten Falle zur Leistungsfreiheit (d.h. Verlust der Versicherungsdeckung) führen. Hat sich bspw. ein für den Versicherer ungünstiger Schadensverlauf ergeben, hat dieser stets die Möglichkeit, den Vertrag...</summary>
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        <![CDATA[<p>Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer auch eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten, deren Nichtbeachtung im schlimmsten Falle zur Leistungsfreiheit (d.h. Verlust der Versicherungsdeckung) führen. Hat sich bspw. ein für den Versicherer ungünstiger Schadensverlauf ergeben, hat dieser stets die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Diese Möglichkeit ist für einen Versicherer allerdings nur dann gegeben, wenn dieser auch entsprechend seine Leistungspflicht für mindestens zwei Rechtsschutzfälle, die innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind, bejaht hat. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass eine Nachhaftung der Rechtsschutzversicherung für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsfalles eingetreten sind, auf die Dauer von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand beschränkt ist. </p>

<p>Diese Beschränkung kann allerdings für den Fall eines Versicherungswechsels zu einer schmerzhaften Deckungslücke führen. Will der Versicherungsnehmer nämlich durch eine solche „Umdeckung" eine nahtlose Versicherungsdeckung erreichen, verweist die frühere Versicherungsgesellschaft bei einem Zusammenhang mit einem Rechtsschutzfall auf den Ablauf des Nachhaftungszeitraumes für den Fall, dass der Nachversicherer für diesen Rechtsschutzfall Vorvertraglichkeit geltend macht. Hat der Versicherungsvermittler hier nicht eindeutig hingewiesen, stellt sich entsprechend die Frage nach dessen Haftung.</p>]]>
        
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    <title>Die strukturellen Merkmale der ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen)</title>
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    <id>tag:www.rechtsschutzversicherung.org,2011:/blog//2.149</id>

    <published>2011-10-25T15:42:46Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:43:04Z</updated>

    <summary>Rechtsschutz kann niemals allgemein versichert werden, sondern ausschließlich über die Grundlagen der Spezialität. D.h. Rechtsschutz wird in bestimmten Leistungspaketen oder in bestimmten Formen des Versicherungsschutzes angeboten. Diese wiederum knüpfen an bestimmte Eigenschaften oder Tätigkeitsbereiche des Versicherungsnehmers an (bspw. selbständig, nicht...</summary>
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        <![CDATA[<p>Rechtsschutz kann niemals allgemein versichert werden, sondern ausschließlich über die Grundlagen der Spezialität. D.h. Rechtsschutz wird in bestimmten Leistungspaketen oder in bestimmten Formen des Versicherungsschutzes angeboten. Diese wiederum knüpfen an bestimmte Eigenschaften oder Tätigkeitsbereiche des Versicherungsnehmers an (bspw. selbständig, nicht selbständig, Eigentümer/Halter oder Fahrer eines Kfz) sowie an bestimmte Gefahren (Leistungsarten) an. Ferner erfolgt eine Anknüpfung entsprechend durch Kombination aus bestimmten Rechtsgebieten (Arbeitsrechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, Sozialgerichtsrechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Familienrechtsschutz, Lebenspartnerschaftsrechtsschutz, Beratungsrechtsschutz, Steuerrechtsschutz vor Gerichten etc.). </p>

<p>Innerhalb jedes Versicherungszweiges wird entsprechend die Leistungsbeschreibung nach dem Grundsatz der Spezialität sowie der Beschränkung der Versicherungssumme ergänzt durch eine Vielzahl an Risikoausschlüssen, die im Versicherungsschein genannt sein müssen. Der Rechtsschutz gilt dabei weltweit, sofern es sich um Rechtsschutzfälle während eines längstens sechswöchigen Aufenthalts handelt. Dieser Aufenthalt darf allerdings nicht beruflich bedingt sein. Hinzu kommen - je nach Leistungsart - bestimmte Wartezeiten (i.d.R. 3 Monate). Unter Wartezeiten versteht man den Zeitraum zwischen dem formellen Beginn des Versicherungsvertrages und dem materiellen Versicherungsbeginn. </p>]]>
        
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    <title>Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer</title>
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    <published>2011-10-23T15:41:45Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:42:44Z</updated>

    <summary>Wer sich für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung entscheidet, für den sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Gleichzeitig sorgt der Versicherer für die Kostenübernahme. Der Versicherungsnehmer ist auf diese Weise bis zur Höhe der vereinbarten...</summary>
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        <![CDATA[<p>Wer sich für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung entscheidet, für den sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Gleichzeitig sorgt der Versicherer für die Kostenübernahme. Der Versicherungsnehmer ist auf diese Weise bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme vor dem Risiko einer (versicherten) rechtlichen Auseinandersetzung abgesichert. Der Versicherungsnehmer selbst hat dabei die Garantie, im Falle eines teilweisen bzw. vollständigen Unterliegens eine Vermögenseinbuße zu erleiden. Dies gilt auch für den Fall, dass der erstattungspflichtige Gegner zahlungsunfähig wird. Hierbei übernimmt der Versicherer neben den gesetzlichen Gebühren des eigenen Rechtsanwalts auch die Kosten des gegnerischen Anwalts für den Fall des Unterliegens. Hinzu kommen entsprechend Gerichtskosten und/oder die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. </p>

<p>Rechtsgrundlage bildet die EG-Richtlinie (§ 158 I - 158 o <span class="caps">VVG</span>) in Verbindung mit den Vorschriften der gesamten Schadensversicherung (§§ 49 - 80 <span class="caps">VVG</span>) sowie für die Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48 <span class="caps">VVG</span>). Anders als in manchen europäischen Ländern ist es hierzulande einem Rechtsschutzversicherer nicht erlaubt, selbst Rechtsberatung zu erteilen. Vielmehr hat der Versicherer eine freie Anwaltswahl (§ 158 m <span class="caps">VVG</span>). Wird die Leistung durch einen Rechtsschutzversicherer abgelehnt, so tritt an diese Stelle ein Gutachterverfahren oder ein ähnliches objektives Verfahren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsschutzversicherung und Versicherungsnehmer gerecht entschieden werden (nach Erfolgsaussicht bzw. über die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung). </p>

<p>Dabei steht der Versicherer in der Pflicht, dies gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitzuteilen. Eine Abweichung von den Vorschriften (§§ 158 I - 158 n) darf gem. 158 o <span class="caps">VVG </span>in keinem Fall zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. In allen anderen Fällen findet die Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses weitestgehend durch die Bestimmungen im Versicherungsvertrag statt. Grundlagen bilden neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AV) auch entsprechend individuelle Vereinbarungen. Auf Grund der jeweiligen Produktdiversifizierungen ist daher eine zuverlässige Beurteilung über den Inhalt eines Versicherungsvertrages nur bei einer genauen Kenntnis der konkret vereinbarten <span class="caps">AVB </span>möglich. Gerne hilft Ihnen für diese Fälle ein versierter Versicherungsfachmann weiter.  </p>]]>
        
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    <title>Obliegenheiten vor einem Rechtsschutzfall</title>
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    <id>tag:www.rechtsschutzversicherung.org,2011:/blog//2.147</id>

    <published>2011-10-21T15:41:42Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:42:15Z</updated>

    <summary>Die Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers vor einem Rechtsschutzfall sollen verständlich an einem Beispiel des Verkehrsrechts dargestellt werden. So ist bspw. der Versicherungsschutz für den Bereich des Verkehrsrechtsschutzes ausgeschlossen, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß. Von...</summary>
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        <name>Peter</name>
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        <![CDATA[<p>Die Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers vor einem Rechtsschutzfall sollen verständlich an einem Beispiel des Verkehrsrechts dargestellt werden. So ist bspw. der Versicherungsschutz für den Bereich des Verkehrsrechtsschutzes ausgeschlossen, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß. Von der Leistung frei ist der Versicherer ebenfalls, wenn der Fahrer nicht zum Führen des Fahrzeugs berechtigt war bzw. das Fahrzeug ohne ein gültiges Versicherungskennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wurde. Die Obliegenheit einer fehlenden Fahrerlaubnis ist allerdings dann nicht verletzt, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person ein behördliches Fahrverbot auferlegt wurde. In diesem Fall bleibt nämlich der Versicherungsnehmer weiterhin Inhaber der Fahrerlaubnis. Eine fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges liegt von daher immer dann vor, wenn der Fahrzeugführer selbst das Fahrzeug gegen den ausdrücklichen bzw. stillschweigenden Willen des Berechtigten benutzt. </p>

<p>Eine Ausnahme hiervon besteht nur für den Fall, dass sich der Versicherer auf eine Leistungsfreiheit berufen kann. Dies ist allerdings nur auf Grund einer Obliegenheitsverletzung vor dem Rechtsschutzfall möglich. In diesem Fall steht der Versicherer die Pflicht, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen, nachdem er von den zur Leistungsfreiheit führenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Dem Versicherer steht hingegen dieses Recht nicht zu, wenn die Obliegenheitsverletzung von einer mitversicherten Person verursacht wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass der Versicherungsnehmer die Verletzung nicht verschuldet hat (wobei bereits leicht fahrlässiges Handeln ein Verschulden begründet). Auch hier muss der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles die Deckung des Falles übernehmen. </p>]]>
        
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    <title>Wann kommt es zu einem Eintritt des Rechtsschutzfalls?</title>
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    <published>2011-10-19T15:41:09Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:41:32Z</updated>

    <summary>Ein Rechtsschutzfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmers selbst oder ein anderer einen Verstoß gegen herrschende Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat bzw. begangen haben soll. Es spielt hierbei allerdings keine Rolle, ob den Beteiligten der Verstoß bewusst...</summary>
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        <![CDATA[<p>Ein Rechtsschutzfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmers selbst oder ein anderer einen Verstoß gegen herrschende Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat bzw. begangen haben soll. Es spielt hierbei allerdings keine Rolle, ob den Beteiligten der Verstoß bewusst war oder nicht. Eine Ausnahme bilden lediglich die Bereiche Schadenersatz- und Beratungsrechtsschutz. Eine fallspezifische Entscheidung erfolgt hingegen immer dann, wenn ein Verstoß noch nicht erfolgt ist, sondern nur angekündigt wurde. Beispiel: Ein Arbeitgeber spricht mit dem Versicherungsnehmer über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. </p>

<p>Eine vorsorgliche Beratung des Versicherungsnehmers wäre hier hingegen nicht versichert. Wenn aber eine Versicherung die Verweigerung ihrer Leistung ernsthaft androht, so kann dies bereits einen Verstoß darstellen. Für die Frage des Deckungsschutzes ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer, sein Gegner oder ein Dritter den Verstoß begangen hat. Ein Verstoß eines Dritten läge etwa dann vor, wenn der verantwortliche Notar einen Fehler beginge und daraufhin der Versicherungsnehmer und sein Gegner über Vertragsinhalte stritten. Ebenso unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer als Kläger, Beklagter oder auf andere Weise beteiligt ist. Da bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenverfahren vorgesehen ist, tritt der Rechtsschutzfall erst nach Abschluss des Verfahrens und nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ein, wenn die Leistung bis dahin noch nicht erfolgt ist. </p>]]>
        
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    <title>Wenn Sie nicht mehr Auto fahren</title>
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    <id>tag:www.rechtsschutzversicherung.org,2011:/blog//2.144</id>

    <published>2011-10-17T15:11:07Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:11:24Z</updated>

    <summary>Wer sein Fahrzeug aus Altersgründen abgibt, kündigt in der Regel auch seine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Mit sofortiger Wirkung. Hier kann die Gesellschaft allerdings auf die Fortführung des Vertrages bestehen. Denn während eine Kfz-Haftpflichtversicherung an das Fahrzeug gebunden ist und sofort mit dessen...</summary>
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        <![CDATA[<p>Wer sein Fahrzeug aus Altersgründen abgibt, kündigt in der Regel auch seine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Mit sofortiger Wirkung. Hier kann die Gesellschaft allerdings auf die Fortführung des Vertrages bestehen. Denn während eine Kfz-Haftpflichtversicherung an das Fahrzeug gebunden ist und sofort mit dessen Abmeldung endet, ist eine Rechtsschutzversicherung immer an eine Person gebunden. Und weil die Person auch als Fußgänger oder Radfahrer Verkehrsteilnehmer ist, endet eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht automatisch mit der Abmeldung des Fahrzeuges, auch wenn sie vielleicht nur deswegen abgeschlossen wurde. Von daher kann ein solcher Vertrag nur regulär zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Auch kann nur auf diese Weise verhindert werden, dass sich ein Vertrag automatisch verlängert.</p>]]>
        
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    <title>Wann kommt es zu einem Eintritt des Rechtsschutzfalls?</title>
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    <published>2011-10-15T15:10:17Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:12:02Z</updated>

    <summary>Ein Rechtsschutzfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmers selbst oder ein anderer einen Verstoß gegen herrschende Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat bzw. begangen haben soll. Es spielt hierbei allerdings keine Rolle, ob den Beteiligten der Verstoß bewusst...</summary>
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        <name>Peter</name>
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        <![CDATA[<p>Ein Rechtsschutzfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmers selbst oder ein anderer einen Verstoß gegen herrschende Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat bzw. begangen haben soll. Es spielt hierbei allerdings keine Rolle, ob den Beteiligten der Verstoß bewusst war oder nicht. Eine Ausnahme bilden lediglich die Bereiche Schadenersatz- und Beratungsrechtsschutz. Eine fallspezifische Entscheidung erfolgt hingegen immer dann, wenn ein Verstoß noch nicht erfolgt ist, sondern nur angekündigt wurde. Beispiel: Ein Arbeitgeber spricht mit dem Versicherungsnehmer über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. </p>

<p>Eine vorsorgliche Beratung des Versicherungsnehmers wäre hier hingegen nicht versichert. Wenn aber eine Versicherung die Verweigerung ihrer Leistung ernsthaft androht, so kann dies bereits einen Verstoß darstellen. Für die Frage des Deckungsschutzes ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer, sein Gegner oder ein Dritter den Verstoß begangen hat. Ein Verstoß eines Dritten läge etwa dann vor, wenn der verantwortliche Notar einen Fehler beginge und daraufhin der Versicherungsnehmer und sein Gegner über Vertragsinhalte stritten. Ebenso unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer als Kläger, Beklagter oder auf andere Weise beteiligt ist. Da bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenverfahren vorgesehen ist, tritt der Rechtsschutzfall erst nach Abschluss des Verfahrens und nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ein, wenn die Leistung bis dahin noch nicht erfolgt ist. </p>]]>
        
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    <title>Streit muss Aussicht auf Erfolg haben</title>
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    <id>tag:www.rechtsschutzversicherung.org,2011:/blog//2.143</id>

    <published>2011-10-13T15:10:14Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:10:38Z</updated>

    <summary>Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bedeutet selbstverständlich nicht, dass nun bis ins Unendliche hinein ge- und verklagt werden kann. Damit die Police einspringt, muss vielmehr ein Verfahren Aussicht auf Erfolg haben und vom Versicherungsschutz umfasst sein. Wichtig ist insbesondere das Verhalten...</summary>
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    <content type="html" xml:lang="de" xml:base="http://www.rechtsschutzversicherung.org/">
        <![CDATA[<p>Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bedeutet selbstverständlich nicht, dass nun bis ins Unendliche hinein ge- und verklagt werden kann. Damit die Police einspringt, muss vielmehr ein Verfahren Aussicht auf Erfolg haben und vom Versicherungsschutz umfasst sein. Wichtig ist insbesondere das Verhalten im Schadenfall. Ohne vorherige, idealerweise schriftliche Zustimmung der Versicherungsgesellschaft sollte prinzipiell nichts unternommen werden. Ansonsten besteht nämlich die Möglichkeit, auf den Kosten eines Verfahrens sitzen zu bleiben. Die Deckungszusage kann auch der Anwalt einholen. </p>

<p>Zum ersten Beratungstermin ist zu empfehlen, gleich Versicherungsschein oder zumindest die -nummer mitzubringen. Wer sich bereits in einem Verfahren oder wem ein Rechtsstreit droht, dem hilft der rasche Abschluss einer Rechtsschutzversicherung auch nicht weiter. Denn alle Risiken, die beim Abschluss einer Police abzusehen waren, schließen die Versicherer aus. Daher gibt es in einigen Bereichen Wartezeiten zwischen Vertragsabschluss und dem ersten Versicherungsfall. Erst nach dieser Wartezeit springt die Police für die Kosten ein. </p>]]>
        
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    <title>Der Eintritt der Leistungspflicht</title>
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    <id>tag:www.rechtsschutzversicherung.org,2011:/blog//2.142</id>

    <published>2011-10-11T15:08:57Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:09:48Z</updated>

    <summary>Unter Leistungspflicht versteht man die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsschutzversicherer. Eine solche Verpflichtung liegt vor, wenn dem zuständigen Schadenbüro folgende zu überprüfende Voraussetzungen vorliegen: das Bestehen eines Rechtsschutzvertrages ein entsprechender Versicherungsschutz für das betroffene Risiko die fristgerechte Beitragszahlung...</summary>
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        <name>Peter</name>
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    <content type="html" xml:lang="de" xml:base="http://www.rechtsschutzversicherung.org/">
        <![CDATA[<p>Unter Leistungspflicht versteht man die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsschutzversicherer. Eine solche Verpflichtung liegt vor, wenn dem zuständigen Schadenbüro folgende zu überprüfende Voraussetzungen vorliegen:</p>


<ul>
<li>das Bestehen eines Rechtsschutzvertrages</li>
<li>ein entsprechender Versicherungsschutz für das betroffene Risiko</li>
<li>die fristgerechte Beitragszahlung durch den Versicherungsnehmer</li>
<li>der in der Schadensmeldung geschilderte Sachverhalt muss einer Leistungsart zugeordnet werden können</li>
<li>der Zeitpunkt des Leistungsfalles muss innerhalb der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages liegen (sog. Einhaltung der Wartezeit)</li>
</ul>



<p>Ferner darf weder ein Risikoausschluss vorliegen noch darf der voraussichtliche Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Der angestrebte Prozess sollte zudem ausreichende Erfolgsaussichten haben. </p>]]>
        
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    <title>Verjährung von Ansprüchen aus der Rechtsschutzversicherung</title>
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    <id>tag:www.rechtsschutzversicherung.org,2011:/blog//2.141</id>

    <published>2011-10-09T15:08:23Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:08:43Z</updated>

    <summary>Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil (Az. IV ZR 197/98) zur Verjährung von Ansprüchen auf Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung gesprochen. Das Urteil ist deshalb von Bedeutung, weil hier der BGH von seiner bisherigen Meinung deutlich abweicht....</summary>
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        <category term="Versicherungsfall" scheme="http://www.sixapart.com/ns/types#category" />
    
    
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        <![CDATA[<p>Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil (Az. IV ZR 197/98) zur Verjährung von Ansprüchen auf Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung gesprochen. Das Urteil ist deshalb von Bedeutung, weil hier der <span class="caps">BGH </span>von seiner bisherigen Meinung deutlich abweicht. Im Regelfall gilt § 12 Abs. 1 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz, danach verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Der <span class="caps">BGH </span>hingegen kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsschutz überhaupt erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Rechtsschutzversicherers beginnt. Was bedeutet: Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem der Deckungsschutz für die konkrete Durchsetzung von Ansprüchen geltend gemacht wird. </p>

<p>Es kommt hingegen laut <span class="caps">BGH</span>-Auffassung nicht darauf an, wann Deckungsschutz durch den Rechtsschutzversicherten verlangt werden könnte. Diese Frist ist lt. <span class="caps">BGH </span>für den Verjährungsbeginn nicht relevant. Was die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruches gegenüber dem Rechtsschutzversicherer anbelangt, kommt es gem. § 2 Abs. 2 <span class="caps">ARB </span>vielmehr darauf an, wann der Versicherte wegen der Kosten in Anspruch genommen wurde. Insofern gilt also: Der Kostenbefreiungsanspruch wird erst dann fällig, wenn der Rechtsschutzversicherte von seinem Anwalt eine Kostenrechnung erhält - und sei es auch nur für die anwaltliche Tätigkeit bzw. für einen Gerichtskostenvorschuss. </p>]]>
        
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    <title>Ein Anspruch auf Rechtsschutz kann schnell verspielt sein</title>
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    <id>tag:www.rechtsschutzversicherung.org,2011:/blog//2.140</id>

    <published>2011-10-07T15:04:34Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:08:08Z</updated>

    <summary>Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung, die Geld in einem sog. Schenkkreis verloren haben und dieses nun wieder gerichtlich zurück fordern wollen, können nicht mit einer Leistungszusage ihres Versicherers rechnen. Dies bestätigte aktuell auch das Amtsgericht Frankfurt/Main mit Aktenzeichen 29 C 50/07-86. Unter...</summary>
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        <![CDATA[<p>Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung, die Geld in einem sog. Schenkkreis verloren haben und dieses nun wieder gerichtlich zurück fordern wollen, können nicht mit einer Leistungszusage ihres Versicherers rechnen. Dies bestätigte aktuell auch das Amtsgericht Frankfurt/Main mit Aktenzeichen 29 C 50/07-86. Unter einem Schenkkreis versteht man eine Form von Schneeballsystemen, innerhalb denen Mitspieler Geld verschenken - und das alles in der Hoffnung, von anderen noch mehr Geld zu erhalten. Am Ende sollen zwar alle Teilnehmer profitieren - doch es handelt sich dabei um eine Rechnung, die niemals aufgeht. Eine Kostenübernahme ist deshalb nicht möglich, weil Schenkkreise einen „Spielcharakter" aufweisen, und bei Wett- oder Spielverträgen besteht kein Versicherungsschutz.</p>]]>
        
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    <title>Der Versicherungsfall - Anspruch auf Rechtsschutz / Eintritt eines Rechtsschutzfalles</title>
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    <id>tag:www.rechtsschutzversicherung.org,2011:/blog//2.139</id>

    <published>2011-10-05T15:04:29Z</published>
    <updated>2011-03-21T16:07:13Z</updated>

    <summary>Grundsätzlich gilt: Jeder Bürger hat ein Recht auf Rechtssicherheit. Daher kann auch ohne eine Rechtsschutzversicherung grundsätzlich für jeden Rechtsstreit Prozesskostenbeihilfe in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Maßnahmen wie das Anfechten einer Vaterschaft ebenso wie für die Verhinderung einer Zwangsvollstreckung....</summary>
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        <name>Peter</name>
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        <category term="Versicherungsfall" scheme="http://www.sixapart.com/ns/types#category" />
    
    
    <content type="html" xml:lang="de" xml:base="http://www.rechtsschutzversicherung.org/">
        <![CDATA[<p>Grundsätzlich gilt: Jeder Bürger hat ein Recht auf Rechtssicherheit. Daher kann auch ohne eine Rechtsschutzversicherung grundsätzlich für jeden Rechtsstreit Prozesskostenbeihilfe in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Maßnahmen wie das Anfechten einer Vaterschaft ebenso wie für die Verhinderung einer Zwangsvollstreckung. In all diesen Fällen übernimmt die Staatskasse nicht nur die Prozesskosten, sondern auch die Kosten für einen Anwalt. Allerdings bedeutet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Betroffenen nicht, dass ihm diese geschenkt wird. Vielmehr wird dieser - und zwar abhängig von seinen Vermögensverhältnissen - zumindest teilweise zur Rückzahlung verpflichtet. </p>

<p>Wer hingegen eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nimmt, der muss im Schadensfalle ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis gegenüber dem Versicherer geltend machen. Hierzu ist also ein entsprechender Sachverhalt erforderlich (bspw. das Einreichen einer Beschwerde in Form eines Widerspruchs). In diesem Rechtsschutz eingeschlossen ist auch das rechtliche Gehör eines jeden Bürgers. Hierzu gehört es auch entsprechend, dass er sich hierzu Informationen zu einer bestimmten Angelegenheit einholt. Gleichzeitig muss es jedem Bürger in Deutschland erlaubt sein, sich schriftlich in einer Angelegenheit zu äußern. Mit seiner Aussage muss es letztlich auch möglich, sein, dass sich der Bürger mit dieser letztendlich am dem entsprechenden Urteil beteiligen kann. Was jetzt nicht automatisch bedeutet, dass das Ergebnis nunmehr auch automatisch zu seinen Gunsten ausfällt. </p>

<p>Um in einem Verfahren entsprechend rechtlich abgesichert zu sein, empfiehlt sich daher der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Dies bedeutet zudem auch eine finanzielle Entlastung. Wichtig ist eine Rechtsschutzversicherung immer deshalb, wenn man nicht selbst verklagt, sondern vielmehr verklagt wird. Denn nur in den seltensten Fällen kann man einen rechtlichen Ausgang auch vorhersehen. Somit muss auch jeder selbst entscheiden, für was er Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchte. Interessenten sollten sich daher bereits im Vorfeld über die jeweiligen Leistungen informieren, damit man am Ende nicht unzureichend oder gar falsch Rechtsschutz versichert ist. </p>]]>
        
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