Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Rechtlich abgesichert durch den Antidiskriminierungsrechtsschutz ist neben dem Selbständigen auch das Unternehmen. Heute kommt es schneller als man denkt zu Vorwürfen, bei denen Bewerbern angeblich benachteiligt wurden. Unternehmen müssen sich zudem immer öfters gegen Mitarbeiter und Kunden zur Wehr setzen. Wird nämlich gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) verstoßen, kann schnell der Verdacht einer unerlaubten Diskriminierung entstehen. Dieses Gesetz sieht nämlich vor, „... dass niemand aufgrund seines Geschlechts, seiner Rasse oder ethnischer Herkunft, seiner Religion oder Weltanschauung, seines Alters, seiner sexuellen Identität oder aufgrund einer eventuell vorhandenen Behinderung benachteiligt werden darf."
Sowohl als Selbständiger als auch als Arbeitgeber eines Unternehmens wird das Risiko immer größer, sich vor Gericht verantworten zu müssen. Denn in einem solchen Benachteiligungsverfahren hat stets der Unternehmer zu beweisen, dass er nicht gegen das AGG verstoßen hat. Rechtlich gesehen genügt hier bereits die bloße Behauptung einer Benachteiligung, und schon liegt die Beweislast beim Selbständigen. Hieraus resultiert dann bereits das nächste Problem: Zu Schadensersatz verpflichtet ist der Unternehmer nicht nur für materielle Schäden - und das in unbegrenzter Höhe. Es besteht zudem auch noch eine Entschädigungspflicht für alle entstandenen immateriellen Schäden.
Lehnen Sie bspw. als Personalentscheider einer Firma die Bewerbung einer jungen Frau ab, kann diese wiederum im Nachhinein die Behauptung aufstellen, man habe innerhalb des Bewerbungsgespräches durchblicken lassen, dass man die Stelle lieber mit einem Mann besetzt sehe. Und schon ist die Anschuldigung wegen Diskriminierung perfekt. Eine andere Möglichkeit: Sie stellen einen ausländischen Mitarbeiter als Abteilungsleiter ein. Die Qualifikation hierfür hat der Mitarbeiter entsprechend. Dies verärgert einige deutsche Mitarbeiter im Unternehmen, weil sie sich auch Chancen auf diesen Posten ausgerechnet haben. In diesem Zusammenhang kommt es dann zu einigen unbedachten Bemerkungen gegenüber dem ausländischen Kollegen. Dieser geht gegen den Arbeitgeber vor Gericht. Da Sie als Arbeitgeber jedoch alles getan haben und die betreffenden Kollegen auch abgemahnt haben, wird die Klage abgewiesen. Die Kosten hierfür trägt selbstverständlich die Rechtsschutzversicherung.
Im Rahmen der Versicherungssumme werden für den Versicherungsnehmer sowohl die Verfahrenskosten (auch bei Schieds- und Schlichtungsverfahren) als auch die Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Gegners durch die Rechtsschutzversicherung übernommen.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 15.06.2011 | Rubrik: Ratgeber
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