Auf Leistungsausschlüsse achten!
Leistungsausschlüsse sind stets in den Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB) aufgeführt. Diese können je nach Versicherungsgesellschaft auch durchaus voneinander abweichen! Grundsätzlich besteht jedoch Leistungsfreiheit im Falle einer Scheidung bzw. beim Streit um das gekaufte Haus oder Grundstück. Sozialrechtliche Streitigkeiten sind auch nur dann versicherbar, wenn sie vor dem Sozialgericht durchgeführt werden. Bei erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten ist der Klageweg über die Rechtsschutzversicherung stets ausgeschlossen, vielmehr gilt hier der Beratungsrechtsschutz. Wer bereits im Besitz einer Haftpflichtversicherung ist, genießt einen so genannten „passiven Rechtsschutz". Will heißen: Versicherungsnehmer einer Privathaftpflicht sind automatisch auch gegen unbegründete oder überhöhte Schadenersatzansprüche von Dritten rechtsschutzversichert.
Daran ist zu erkennen: Die meisten Versicherungen decken nicht alle Kosten eines anfallenden Rechtsstreits ab, auch wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Des Weiteren entfallen auch dann Versicherungszahlungen, wenn bestimmte Instanzen überschritten werden. Meist erreichen Versicherungsnehmer das Ende für eine Kostenübernahme beim Erreichen des Verfassungsgerichts oder vor Internationalen Gerichtshöfen. Komplett von der Prozesskostendeckung ausgeschlossen sind jegliche Baurisiken, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen stehen. Eine Kostendeckung erhält auch derjenige nicht, der eine Klage gegen ein Finanzunternehmen erwirken will (bspw. Krediteinklage).
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 29.04.2011 | Rubrik: Ratgeber
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