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Ausschlüsse

Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

  • aus der Abwehr von Schadenersatzansprüchen von Geschädigten (betrifft die Haftpflichtversicherung)
  • aus Streitigkeiten mit Zuschussgebern vor Amts- oder Verwaltungsgerichten
  • aus Vertragsstreitigkeiten (Ausnahme: Arbeitsverträge und sofern der Miet-Rechtsschutz extra mitversichert ist, Miet- und Pacht-Verträge) aller Art, speziell Honorarverträge, Leasing- und Miet-Verträge für Geräte und Anlagen
  • aus Konkurs- und Insolvenzverfahren
  • aus Streitigkeiten aus dem Vereins-Recht
  • aus Streitigkeiten wegen der Nichtzahlung von Gebühren, Kosten oder Reisepreisen
  • aus der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten
  • bei einer reinen Rechtsberatung, sofern diese nicht zur Abwehr einer Klage dient, die unter den Versicherungsschutz fallen würde (z.B. ein Vergleich über eine Abfindung mit einem gekündigten Mitarbeiter, der sonst vor dem Arbeitsgericht klagen würde).
  • bei einem Wechsel des Rechtsanwaltes während eines laufenden Verfahrens; die dadurch entstehenden Mehrkosten werden nur dann bezahlt, wenn die Versicherung vorher einem Anwaltswechsel zustimmt.

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 25.06.2011 | Rubrik: Ratgeber

Die Grundabdeckungen innerhalb des Bausteins Vereinsrechtsschutz

Nicht versicherbare Risiken