Das Baurisiko als ausgeschlossene Rechtsangelegenheit
Grundsätzlich fallen alle Baurisiken unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten und sind somit in keinem Falle versicherbar. Hierzu zählen unter anderem auch alle Streitigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks stehen. Gleichfalls ausgeschlossen sind alle Leistungen in Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils. Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind weiter alle genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines Grundstücks (gleichfalls eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils), welches sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet. Hier reicht bereits aus, wenn der Versicherungsnehmer ein solches zu erwerben beabsichtigt oder in Besitz nehmen will.
Leistungsausschlüsse finden sich auch bei Streitigkeiten, die aus einem notariellen Kaufvertrag herrühren - ebenso wie Streitigkeiten aus Bauwerkverträgen. Gleiches gilt für Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Architektenleistungen oder Bankdarlehen bestehen. Eine Ausnahme stellt jedoch der Kauf eines gebrauchten Hausanwesens oder einer solchen Eigentumswohnung dar. Dieser fällt grundsätzlich nicht unter den Baurisikoausschluss. Eine Leistungspflicht besteht auch für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, eines Gebäudes oder Gebäudeteils werden. Hierzu zählen etwa Einbauküchen, Einrichtungsgegenstände oder aber Beleuchtungskörper. Leistungsausschlüsse können hingegen wieder bei Neubauten verzeichnet werden. Alle sich hieraus ergebenden Risiken sind daher im Interesse möglichst niedriger Beiträge vom Versicherungsschutz ausgenommen.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 01.07.2011 | Rubrik: Ratgeber
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