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Die Leistung im Versicherungsfall hängt von der jeweiligen Definition ab

Wenn es auf die Definition des Versicherungsfalles ankommt, dann führt eine solche immer wieder zu bösen Überraschungen. Ausgegangen wird dabei stets von der so genannten Kausalereignistheorie, bei der entsprechend darauf abgestellt wird, wo der kausale Grund (also der Zusammenhang) für den Rechtsstreit gegeben war. Wurde bspw. ein Mietvertrag im Jahre 2007 abgeschlossen, die Rechtsschutzversicherung hingegen erst im Jahre 2008, sind jegliche Rechtsfälle ab dem Jahr 2010 ausgeschlossen. Würde in diesem Zeitraum nämlich Klage erhoben, besteht kein Versicherungsschutz, weil der Mietvertrag bereits vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung geschlossen wurde. Daher ist es wichtig darauf zu achten, dass entsprechend ein Vorsorgeschutz für neu hinzukommende Risiken existiert, und zwar nicht nur zum bestmöglichen Tarif mit geringstmöglicher Selbstbeteiligung, sondern auch ohne Wartezeit.

Als Mindeststandard sollte daher im Bereich des Bausteins „Schadenersatz-Rechtsschutz" die Schadensereignistheorie zu Grunde gelegt werden. Denn bei dieser Formulierung wird darauf abgestellt, wann der Schaden sich realisiert hat. Dies gilt allerdings nicht für die Bausteine „Steuer- und Strafrechtsschutz", da hier von keinem Anbieter die Schadensereignistheorie zu Grunde gelegt wird. Im Bereich der nicht versicherbaren Risiken sollte Wert darauf gelegt werden, dass wenigstens die Möglichkeit besteht, im Familien- und Erbrecht die Mediation in Anspruch zu nehmen. Gleichfalls sollte der Verwaltungsrechtsschutz auch im nicht verkehrsrechtlichen Bereich versichert sein.

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 23.04.2011 | Rubrik: Ratgeber

Der Gültigkeit des Rechtsschutzes im Betreuungsverfahren

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