Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz: Für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren, zum Beispiel wegen eines Dienstvergehens. Betroffen sind hierbei all diejenigen Berufsgruppen, für die es spezielle Bestimmungen gibt (sog. Standesrecht).
Versicherungsnehmer sind innerhalb des Disziplinar- und Standesrechtsschutzes Personen von Standesrechten. Neben Dienstverhältnissen öffentlicher Art (bspw. Wehrberufe) gehören hierzu auch Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Börsenmakler, Architekten, Lotsen, Apotheker, Ärzte sowie alle Angehörigen von Heilberufen. Die Versicherung leistet hierbei für den Fall, dass Angehörigen dieser Berufsgruppen ein Verstoß gegen spezielle Bestimmungen zugrunde gelegt wird (Vorwurf bzw. Nachweis einer vorsätzlich begangenen Straftat). Der Versicherungsschutz tritt dabei zu dem Zeitpunkt ein, wenn der Versicherungsnehmer von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde.
Ein Dienstvergehen kann bspw. bei einer Lehrkraft vorliegen, wenn diesem vorgeworfen wird, er hätte eine Körperverletzung gegenüber einem Schüler begangen. Auch Alkoholkonsum während des Dienstes kann zu einem Disziplinarverfahren führen. Ein Problem kann auch dadurch auftreten, wenn einem Lehrkörper eine Mangelversorgung während eines Schullangheim-Aufenthaltes zum Vorwurf gemacht wird. Vielfach stellt sich nämlich während eines Verfahrens heraus, dass die Vorwürfe lediglich auf einer unwahren Angabe eines Schülers beruhten. Disziplinarverfahren können auch gegen Beamte, Richter oder Soldaten eingeleitet werden, sofern diese gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen. Schutz erhalten auch diejenigen Personen, bei denen ein fehlerhaftes Handeln im Privatbereich vorliegt. Liegt bspw. eine Körperverletzung gegen einen Polizeibeamten vor, kann dieser Vorfall schnell den gesamten Ruf der Dienststelle beschädigen. So kann es schnell dazu führen, dass auf die Person nicht nur ein Strafverfahren, sondern gleichzeitig auch noch ein Disziplinarverfahren zukommt.
Der Begriff des „Standeswidrigen Verhaltens"
„Standeswidrig ist ein Verhalten anlässlich der Berufsausübung in Bezug auf Auftraggeber, andere Berufsangehörige oder andere Personen, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen" - so der Gesetzeswortlaut. So gilt zum Beispiel für alle belegärztlichen Tätigkeiten ein berufsrechtliches Wettbewerbsverbot. Beispiel: Ein Belegarzt ist in einer Klinik tätig, in der er überwiegend ambulant behandelt. Die Klinik schaltet entsprechende Anzeigen in Tageszeitungen, in denen entsprechende Operationen angeboten werden. In dieser Anzeige findet sich auch eine Telefonnummer, die allerdings nicht zum Krankenhaus, sondern zur Praxis dieses Belegarztes gehört. Eine solche Werbung ist jedoch wettbewerbswidrig, da die in der Anzeige angegebene Telefonnummer in die Praxis des Arztes führt - ein klarer Verstoß gegen das ärztliche Werbeverbot (BGH, Az. I ZR 121/97). Der Arzt erhält hierauf von der Ärztekammer ein Standesrechtsverfahren, weil er lediglich deshalb wirbt, um seinen Bekanntheitsgrad zu steigern.
Ehrengerichtliche Verfahren
Das Schieds- und Ehrengericht hat insbesondere die Aufgabe, dem Missbrauch von Vertrauensbeziehungen entgegenzuwirken; dies gilt für die Beziehungen von Mitgliedern zu Klienten (bspw. Psychotherapeuten) wie auch für interkollegiale Beziehungen. Die Möglichkeit, Mitglieder ehrengerichtlich zu belangen, hat die Funktion, der besonderen Verantwortung, die zum Beispiel eine therapeutische Arbeit in sich trägt, gerecht zu werden; insbesondere soll der Schutz von Klienten gewährleistet werden, indem Berufsvergehen unabhängig von der öffentlich-strafrechtlichen Beurteilung sanktioniert werden können. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil aufgrund der Entwicklungsdynamik der therapeutischen Beziehung zeitweilig Gefühle von emotionaler Abhängigkeit beim Klienten dem Therapeuten gegenüber entstehen können - eine Tatsache, der in der Zivilgesetzgebung bisher nicht genügend Rechnung getragen wird. Darüber hinaus soll unkollegiales Verhalten und Illoyalität verhindert werden. So kann es passieren, dass gegen einen Steuerberater bei der Steuerberaterkammer ein ehrengerichtliches Verfahren wegen standeswidrigen Verhaltens bei Gericht eingeleitet wird.
Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichts sind nicht anfechtbar. Gegen eine Eilentscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen. Die Sanktionen, die das Ehrengericht aussprechen kann sind: Verwarnung, finanzielle Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens (hierzu gehört insbesondere die Zurückerstattung von Honoraren), die Unterbrechung der Therapie mit bestimmten Klienten oder generell (letzteres jedoch beschränkt auf die Dauer von maximal 6 Monaten), die zeitliche oder dauerhafte Aberkennung des Titels oder der Ausschluss aus dem Verband. Diese Sanktionen können einzeln und auch nebeneinander ausgesprochen werden.
Rechtsschutz ist daher doppelt wichtig: Denn ist wegen einer ehrengerichtlich zu verfolgenden Tat vor oder während des Verfahrens die öffentliche Anklage erhoben worden, so hat dies keinen Einfluss auf die Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens. Ist der Beklagte im strafrechtlichen Verfahren freigesprochen, so kann ein Ehrengerichtsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, den Verdacht eines Berufsvergehens enthalten.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 25.05.2011 | Rubrik: Ratgeber
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