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Ehe-Rechtsschutz

Oftmals ist die Trennung vom Ehepartner der einzige Weg, um Ordnung zu schaffen und Frieden ins eigene Leben zu bekommen. Allerdings ist der Eherechtsschutz in sich selbst kein eigenständiger Vertrag, sondern kann ausschließlich mit anderen Rechtsschutzbausteinen abgeschlossen werden. Kommt es zur Trennung vom Ehepartner, übernimmt die Rechtsschutzversicherung sowohl die Rechtsanwalts- als auch die Gerichtskosten für die Scheidung. Der Versicherungsschutz gilt neben dem Versicherungsnehmer selbst auch für dessen Ehepartner. Nicht versicherbar sind hingegen alle anderen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften. Berücksichtigt werden muss zudem die lange Wartezeit: sie beträgt exakt drei Jahre. Allerdings gibt es auch Gesellschaften, die hierauf ganz verzichten. Fragen Sie bei Ihrem Berater nach.

Eine Scheidung ist immer unerfreulich. Oft gibt es Streit um Vermögen, Rentenansprüche, Hausrat, Wohnung oder Sorgerecht. Vor einer Trennung kann eine Eherechtsschutzversicherung Eheleute nicht schützen, wohl aber vor hohen Kosten im Fall der Scheidung. Ergänzen Sie daher Ihren Rechtsschutz um diese wichtige Komponente und sichern sich Unterstützung für schwierige Zeiten. Die meisten Scheidungen zahlt ohnehin der Staat über die Prozesskostenhilfe. Zudem schließt § 2 der meisten heute geltenden ARB die Übernahme der Kosten in Ehesachen aus. Hier gilt der Rechtsgrundsatz: Wer sich scheiden lassen will, muss dafür bezahlen. Mag es auch nur ein Trost sein, dass sich der Ehegatte an der Hälfte der Berichtskosten beteiligen muss.

Kostenübernahme: Keine Regel ohne Ausnahme

Vor jedem Scheidungsverfahren hat der Gesetzgeber einige Hürden aufgebaut, die es zu beachten gilt. Denn vielfach stellt sich auch heraus, dass eine Krise ja nur vorübergehend ist. Andererseits muss auch klar gesagt werden: Eine Eherechtsschutzversicherung ist kein Freibrief dafür, um einfach mal zu testen, was für den Fall der Fälle auf einen zukäme. Damit die Versicherung nämlich Leistungen erbringen kann, muss ein sog. Auslösendes Ereignis zugrunde liegen. Erst dann darf die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden. Doch gerade in Familiensachen ist oftmals streitig, was ein solches auslösendes Ereignis darstellt. Wer einfach nur bereut, sein „Ja-Wort" gegeben zu haben, hat denkbar schlechte Karten für eine Kostenübernahme. In den meisten Fällen kommt es darauf an, wie der Versicherungsfall gegenüber der Rechtsschutzversicherung unterbreitet wird.

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer teilt gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung mit, dass er sich von seiner Partnerin trennen wolle. Nachdem die Gesellschaft nach den Gründen fragt, teilt der Versicherungsnehmer mit, er habe keine Lust mehr, an seiner Ehe festzuhalten. Da in dieser Begründung kein von außen wirkendes Ereignis darstellt, wird der Beratungsrechtsschutz entsprechend von der Gesellschaft abgelehnt. Ein von außen wirkendes Ereignis ist aber dann gegeben, wenn die Ehepartnerin aus der Ehe ausbricht und ihrerseits ein außereheliches Verhältnis begonnen hat. Dieses Ereignis kann zu einer Scheidung berechtigen, weshalb hier dann auch entsprechend ein Anspruch auf Beratungsrechtsschutz besteht.

Ausnahmefälle, die eine Kostenübernahme unmöglich machen

Nicht zulässig ist hingegen das Argument einiger Versicherer, das Trennungsjahr wäre noch nicht abgelaufen. Vielmehr ist eine Beratung über die umfassenden Scheidungsfolgen immer dann erforderlich, wenn eine Trennung unmittelbar bevorsteht oder eine solche Trennung gar herbeigeführt wird. Ein Versicherungsschutz ist hingegen immer dann ausgeschlossen, wenn sich ein Partner nur vorsorglich erkundigen möchte, was denn im Falle einer Scheidung auf ihn zukäme. Weiter zu beachten: Normalerweise hätte auch die Ehepartnerin des Versicherungsnehmers als mitversicherte Person im Rahmen einer Familienrechtsschutzversicherung gleichfalls einen rechtlichen Anspruch auf Rechtsberatung. Dies wird allerdings durch die ARB eindeutig ausgeschlossen, da Beratungsrechtsschutz in keinem Falle auch in einer Angelegenheit gegen einen anderen Versicherungsnehmer gewährt werden darf.

Als Kosten der Ehescheidung gelten jedoch die Kosten für ein sog. Mediationsverfahren, sofern das Ergebnis dieses Verfahrens in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten wird und die Ehe im Anschluss an das Mediationsverfahren tatsächlich geschieden wird. Bei einem Mediationsverfahren werden die Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsvereinbarung festgehalten und i. d. R. notariell beurkundet. Auf der Basis dieser Vereinbarung kann die gerichtliche Ehescheidung erfolgen. Das Mediationsverfahren dient der Reduzierung des finanziellen Aufwands der Ehescheidung, da langwierige anwaltliche Auseinandersetzungen vermieden werden können.

Folgekosten der Ehescheidung

Neben den Kosten des Ehescheidungsverfahrens sind die Folgekosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Es handelt sich dabei um Verfahrenskosten vor dem Familiengericht, die als Folge der Scheidung der Ehegatten entstanden sind. Familiensachen können z. B. sein: Streitigkeiten um

  • Unterhaltspflichten,
  • die elterliche Sorge, den persönlichen Verkehr mit dem Kind oder dessen Herausgabe,
  • den Versorgungsausgleich,
  • bestimmte Regelungen des Zugewinnausgleichs.

Scheidungssachen und Scheidungsfolgesachen sind nach der Zivilprozessordnung zur einheitlichen Verhandlung verbunden. Da Scheidungskosten steuerlich als zwangsläufig anzusehen sind, gilt diese Einschätzung ebenfalls für die Folgekosten der Ehescheidung.

Hat eine steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige Scheidungskosten für steuerlich nicht abziehbar gehalten und deswegen nicht in ihrer Steuererklärung geltend gemacht, so können die bestandskräftig gewordenen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 17.06.2011 | Rubrik: Ratgeber

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