Rechtsschutzversicherung.org

Das Portal zur Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung ist kein Freibrief zum Streiten

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung - gleich welcher Art - sollte nicht als Freibrief zum Streiten gesehen werden. Selbst für den Fall, dass Sie als Versicherungsnehmer verklagt werden, hilft eine Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Fall. So finden sich in jeder Rechtsschutzversicherung sog. Leistungsausschlüsse, bspw. bei einer vorsätzlich begangenen Straftat. Gleiches gilt bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherter Person (bspw. bei einem Streit mit der eigenen Rechtsschutzversicherung). Lassen Sie sich deshalb von Ihrem Berater die Allgemeinen Risikoausschlüsse exakt nennen.

Gleichfalls gibt es verschiedene Bereiche innerhalb des Versicherungsschutzes, die entweder eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sind. Hierzu zählen bspw. alle Bauvorhaben sowie Scheidungen und Familien- bzw. Erbstreitigkeiten. Ausgeschlossen sind somit alle Risiken, deren Ursache bereits beim Vertragsabschluss der Rechtsschutzversicherung gesetzt war. D.h. eine Rechtsschutzversicherung muss für Rechtsstreitigkeiten bereits vor dem Vertragsabschluss vorhanden sein. So können entsprechend keine Kosten aus einem bereits laufenden Verfahren übernommen werden (ein bereits brennendes Haus lässt sich nicht mehr feuerversichern). In den meisten Fällen beträgt die Wartezeit für den erstmaligen Versicherungsschutz drei Monate. Zudem wird von den meisten Versicherungsnehmern häufig übersehen, dass eine Rechtsschutzversicherung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - lediglich die Geltendmachung, nicht hingegen die Abwehr von Schadenersatzansprüchen übernimmt.

Grundsätzlich nicht versicherbar sind alle Streitigkeiten:

  • rund um den Hausbau
  • im Recht der Handelsgesellschaften
  • um Spiel- und Wettverträge
  • alle Spekulationsgeschäfte
  • wegen Vorsatzdelikte oder Verbrechen
  • ohne ausreichende Erfolgsaussichten.

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 29.06.2011 | Rubrik: Ratgeber

Nicht versicherbare Risiken

Das Baurisiko als ausgeschlossene Rechtsangelegenheit