Gewerberaum-Rechtsschutz
Rechtsschutz genießen sowohl Eigentümer als auch Mieter von gewerblich genutzten Gebäuden und Grundstücken. Der Versicherungsnehmer kann dabei in der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter oder Nutzungsberechtigter auftreten. Die jeweilige Eigenschaft muss entsprechend im Versicherungsschein vermerkt werden. Versicherungsnehmer erhalten dabei Rechtsschutz bei allen Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen stehen. Hierunter fallen zum Beispiel Auseinandersetzungen mit dem Vermieter sowie die gesamten nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Der Tenor liegt bei dieser Sparte allerdings auf „gewerblich". Rechtlich gesehen gilt als gewerbliche Einheit stets diejenige Gesamtheit der Räume, die auch entsprechend eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies gilt selbstverständlich auch für Wohnungen oder Einfamilienhäuser, die lediglich teilweise gewerblich genutzt werden. Auch sie gelten als gewerblich genutzte Einheiten.
Unterschiede gibt es lediglich innerhalb der Tarifierung. Hier wird unterteilt nach der jeweiligen Art der Nutzung. Eine Nutzung betrifft dabei alle unbebauten Grundstücke, soweit diese nicht gewerblich genutzt werden. Die andere Art der Nutzung betrifft alle gewerblich genutzten Objekte, also auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dies allerdings nur, sofern kein eigenständiger Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz besteht. Versicherungsnehmer für diesen Fall kann entweder der Mieter, der Pächter oder der dingliche Nutzungsberechtigte sein.
Keine Auswahlversicherung möglich
Wer in der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter oder gar Verpächter auftritt, hat immer nur die Möglichkeit, stets all Wohneinheiten sowie alle gewerblich genutzten Einheiten eines Gebäudes zu versichern. Es ist hingegen nicht zulässig, ausschließlich eine Auswahl davon zu versichern. Aus diesem Grund ist entsprechend auch die eigene Wohneinheit als auch die selbstgenutzte gewerbliche Einheit beitragspflichtig. Grundsätzlich ist ein Versicherungsschutz bezüglich Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungsangelegenheiten ausgeschlossen. Gleiches gilt für alle im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind des Weiteren alle Streitigkeiten, die sich aus einer Planung ergeben sowie alle Streitigkeiten, die die Errichtung eines Gebäudes bzw. eines Gebäudeteils betreffen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind zudem alle Streitigkeiten, die von einem Kauf oder Verkauf eines Baugrundstücks herrühren sowie alle Streitigkeiten aus Finanzierungsangelegenheiten.
Der Jahresbeitrag wird entsprechend der Jahresbruttomiete bzw. der Jahresbruttopacht ermittelt. Hierunter versteht man die Jahresmiete bzw. pacht zuzüglich aller an den Vermieter/Verpächter zu zahlender Nebenkosten wie Strom oder Heizung. Sowohl der Wohnungs als auch der Grundstücksrechtsschutz können in vielen Produktkombinationen erhältlich sein. Wer lediglich den Bereich Wohnung bzw. Grundstück absichern möchte, sollte sich an seinen Berater wenden, der entsprechend ein individuelles Angebot erstellt.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 18.06.2011 | Rubrik: Ratgeber
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