Mindeststandards sollten nicht von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichen
Sowohl die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch die entsprechend eingefügten Klauseln für die Rechtsschutzversicherung sollten grundsätzlich in keinem Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (sog. EU-Vermittlerrichtlinie). So sollte die entsprechende Deckungssumme stets bei 300.000 Euro liegen, die für Strafkautionen bei mindestens 100.000 Euro. Im Schadenersatz-Rechtsschutz sollte stets die Folgeereignistheorie vereinbart werden. Weiter ist darauf zu achten, dass eine Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall auch dann nur einmal anfällt, wenn mehrere Leistungsarten betroffen sind. Innerhalb des Verkehrsrechtsschutzes sollte Versicherungsschutz sowohl im Vertrags- als auch im Sachenrecht festgesetzt werden.
Im Umkehrschluss können Leistungen entsprechend immer dann ausgeschlossen werden, wenn diese im vorliegenden Fall nicht einwandfrei einer Leistungsart zuzuordnen sind, die vertraglich zwischen Versichertem und der Versicherungsgesellschaft ausdrücklich genannt worden sind. Andererseits müssen Versicherte auch Leistungsausschlüsse hinnehmen. So kann eine Gesellschaft dem Versicherten in keinem Fall in einem Strafprozess zu Seite stehen, da für diesen Fall der so genannte Opfer-Rechtsschutz gilt. Auch ist es für eine Gesellschaft keinesfalls möglich, einem Versicherten Gelder für einen Prozess zur Verfügung zu stellen, in dem es darum geht, Schadensersatzansprüche abzuwehren. Leistungen sind auch für den Fall verwirkt, dass man als Versicherter rechtliche Schritte gegen die eigene Versicherungsgesellschaft einleiten möchte, weil man mit dieser vielleicht unzufrieden ist.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 17.04.2011 | Rubrik: Ratgeber
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