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Nicht der Preis einer Rechtsschutzversicherung, sondern die Besonderheiten sind wichtig

Von seiner Leistung frei werden die meisten Rechtsschutzversicherer, wenn bspw. im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verletzt wurden. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein Kfz ohne Fahrerlaubnis geführt wird oder wenn es sich um ein nicht zugelassenes Fahrzeug handelt. Die Rechtsschutz leistet auch dann nicht, wenn es auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein „Blitzfoto" gibt oder wenn sich nach Rückkehr zum Fahrzeug ein Parkprotokoll hinter dem Scheibenwischer befindet. Von allen Leistungen frei sind Rechtsschutzversicherer auch für den Fall, dass nach Eintritt des Versicherungsfalles unvollständige oder unwahre Angaben durch den Versicherungsnehmer erfolgen. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer die Aufgabe, die Gesellschaft über alle Umstände des Rechtsschutzfalles vollständig zu unterrichten. Gleiches gilt natürlich auch gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt.

Wer seine Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht bezahlt hat, kann nicht auf die Rücksichtnahme des Rechtsschutzversicherer hoffen. Gleiches gilt bei Nichtbezahlung der Folgeprämie nach erfolgter Mahnung. Da es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine reine Schadensversicherung handelt, gelten entsprechend die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Gleichfalls haben Rechtsschutzversicherer die Möglichkeit der Vertragsfreiheit, d.h. sie können ihre Bedingungen entsprechend eigenverantwortlich gestalten. In diesem Fall sollten die Vertragsbestimmungen genau studiert werden, da jederzeit auch von den Musterbedingungen abgewichen werden darf.

Probleme haben auch angeblich „rechtsschutzversicherte" Enkelkinder, denn sie gehören grundsätzlich nicht zum mitversicherten Personenkreis. D.h. der begriff „Kinder" kann nicht auf „Enkelkinder" ausgedehnt werden, da Enkelkinder lediglich Nachkommen zweiten und dritten Grades sind und daher keine Kinder des Versicherten sein können. Ablehnung finden auch Kinder, die zusammen mit ihren Eltern im Haushalt der Großeltern leben und von diesen auch finanziell unterstützt werden. Versichert in der Rechtsschutz sind jedoch alle Adoptiv- und sogar Pflegekinder. Eine Rechtsgrundlage findet diese Bestimmung in einem Urteil des Kammergerichts Berlin mit Az. 6 U 175/08).

Problematisch sind auch alle Vertragsverlängerungen innerhalb einer Rechtsschutzversicherung anzusehen. Denn wird eine solche Versicherung um ein bisher nicht eingeschlossenes Zusatzrisiko erweitert, hat sich der Versicherungsnehmer entsprechend auf eine neue Wartezeit einzustellen. Er läuft also Gefahr, dass er durch die Vertragsverlängerung nicht sofort den gewünschten Schutz bekommt. Rechtsgrundlage bildet das Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 12 U 89/07).

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 15.04.2011 | Rubrik: Ratgeber

Beschränkungen und Leistungsausschlüsse

Mindeststandards sollten nicht von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichen