Oftmals Leistungsausschlüsse bei gemeinsam genutzten Policen
Gerade Paare oder Eheleute nutzen ihre Rechtsschutzversicherung in gemeinsamer Weise. Auf diese Weise können ordentlich Kosten gespart werden - vorausgesetzt, es kommt zu keinen Streitigkeiten. Probleme treten aber immer dann auf, wenn es zu einer Trennung oder gar zu einer Scheidung kommt. In diesen Fällen hilft die gemeinsam genutzte Police nur noch wenig. Denn in diesem Fall hat lediglich der Versicherungsnehmer das Recht, Leistungen vom Versicherer zu verlangen. Alle anderen mitversicherten Personen, die im Versicherungsvertrag festgehalten werden (u. a. der Ehepartner), können ihr Recht dann nicht selbständig oder gar gegen den Willen des Versicherungsnehmers durchsetzen.
Hinweis: Fragen Sie hierzu Ihren Versicherungsnehmer. Insbesondere in älteren Verträgen ist eine Kostenübernahme von mitversicherten Personen ausgeschlossen. Lediglich in neueren Policen sind die mitversicherten Personen deutlich besser gestellt. D.h. sie können unter Umständen ihren Anspruch auf Rechtsschutz notfalls auch eigenständig geltend machen. Zudem gilt zu beachten, dass bei allen Familien- bzw. Erbangelegenheiten ausschließlich ein Beratungsrechtsschutz gilt. Aber auch für diesen Fall werden die Kosten durch eine Rechtschutzversicherung nur für den Fall übernommen, wenn der Rat eines Anwalts in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht über eine anderweitige gebührenpflichtige Tätigkeit des Anwalts hinausgeht. Zudem gilt für den Beratungsrechtsschutz: Es muss stets ein Schadensfall (d.h. ein Verstoß gegen Rechtspflichten) vorliegen.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 05.07.2011 | Rubrik: Ratgeber
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