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Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Versicherungsnehmer genießen hierbei Rechtsschutz, wenn es sich um den Vorwurf einer allgemeinen Ordnungswidrigkeit handelt. Ausgeschlossen sind lediglich Verstöße gegen das Verkehrsrecht. Unter Ordnungswidrigkeiten (OWi) versteht man Rechtsverstöße, die mit einer Geldbuße geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten erfüllen daher nicht den Straftatbestand. Wurde die Geldbuße als Bußgeldbescheid entsprechend durch die dafür zuständige Verwaltungsbehörde festgesetzt, hat der Bürger hiergegen das Recht auf Einspruch. Auf Grund dieses Einspruches kommt es dann zu einer gerichtlichen Überprüfung. Beispiele: Auf Grund einer Lärmbelästigung an ihrem Geburtstag erhalten Sie nach einer Anzeige wegen Lärmbelästigung einen Bußgeldbescheid. Gleiches gilt bei einer Lärmbelästigung durch Ihren Hund.

Rechtsschutz wird daher stets zur Verteidigung wegen eines Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift im Strafrecht gewährt. Darunter fallen entsprechend auch Steuerordnungswidrigkeiten. Die Betonung liegt hier allerdings auf „.,.. Ordnungswidrigkeiten". Vom Rechtsschutz ausgenommen sind deshalb alle Steuerstraftaten. Grund: Diese können nur unter Vorsatz begangen werden (sog. Vorsatzausschluss). Ausgeschlossen von jeglichen Leistungen sind deshalb grundsätzlich all diejenigen Vergehen, die ausschließlich unter Vorsatz begangen werden können (bspw. Beleidigung, Hehlerei etc.). Hierbei spielt es auch keine Rolle, welcher Vorwurf erhoben wurde bzw. wie das Verfahren letztlich für den Versicherungsnehmer ausgeht.

Kombination Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und Spezial-Strafrechtsschutz

Neben dem Ordnungswidrigkeiten-Strafrechtsschutz, dem Straf-Rechtsschutz selbst gibt es auch noch den Spezial-Strafrechtsschutz. Bei letzterem sind entsprechend auch diejenigen Delikte im Versicherungsschutz eingeschlossen, die laut Anklage vorsätzlich getätigt wurden. Der Vorwurf gilt daher so lange, bis ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Vorsätzlichkeit der Straftat juristisch untermauert. Der Vorteil dieser Kombination liegt darin, dass Versicherungsnehmer ein mögliches Strafverfahren möglichst frühzeitig beenden können. Eingeschlossen sind Strafvollstreckungsmaßnahmen wie das Gnadenverfahren, das Strafaussetzungsverfahren sowie das Strafaufschubverfahren. Ausgeschlossen sind hingegen jegliche Vorsatz-Straftaten.

Ein weiterer Vorteil besteht insgesamt darin, dass dem Versicherungsnehmer bereits im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung entsprechend notwendig werdende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden können. Dieses Geld ist oftmals nötig, um Gutachten bezahlen zu können, die sich bereits im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung positiv auf das spätere Urteil erweisen können. Des Weiteren haben Versicherungsnehmer das Recht, auch spezialisierte Strafverteidiger mit der Verteidigung zu beauftragen. Fragen Sie hierzu einen versierten Berater.

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 31.05.2011 | Rubrik: Ratgeber

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