Rechtsschutz im Betreuungsverfahren
Versicherungsnehmer können sich auf diese Art und Weise einen ersten Rat bzw. eine erste Auskunft in Betreuungssachen erhalten, und zwar bis zu 220 Euro pro Versicherungsjahr für einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar. Der Schutz gilt für alle Bertreuungsverfahren sowie für alle Patientenverfügungen/Betreuungsverfügungen innerhalb des Seniorentarifs. Der Rat gilt bspw. für all diejenigen, die eine Betreuungsverfügung aufsetzen wollen und hierfür die Hilfe eines erfahrenen Juristen oder Notars benötigen. Juristen helfen zudem beim Aufsetzen von Patientenverfügungen. Ist ein Versicherungsnehmer beispielsweise schwer erkrankt und möchte sie verhindern, dass entsprechend lebensverlängernde Maßnahmen eingeleitet werden, hat sie das Recht, sich mit einem Anwalt ihrer Wahl in Verbindung zu setzen. Dieser hilft beim Aufsetzen der Verfügung.
Wann ein Betreuungsverfahren notwendig ist
Schnell kann erst vorkommen, dass eine Person plötzlich so schwer erkrankt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Bankgeschäfte zu erledigen oder ihr Taschengeld zu verwalten. Wer für diesen Fall nicht richtig abgesichert ist, der muss sich mit einem amtlich vorgeschriebenen Betreuungsverfahren abgeben (gerichtliche Anordnung nach § 1896 BGB). Ein Betreuungs-verfahren wird immer dann eingeleitet, wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt und die Betroffenen an einer psychischen Krankheit bzw. an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leiden. Ausreichend ist hingegen keinesfalls, dass der Betroffene lediglich unter Angstgefühlen leidet oder sich hilflos fühlt. Damit das Gericht einen Rechtsbetreuer einsetzen kann, ist die Bestätigung durch einen Arzt notwendig. Das Gericht hat daraufhin entsprechende Maßnahmen gegen die Betroffenen einzuleiten. Dies kann entweder pauschal oder detailliert geschehen, bspw. die Übernahme der Finanz-/Vermögensverwaltung, die Aufenthaltsbestim-mung, die Gesundheitsfürsorge (ärztliche Heilbehandlung), die Sicherung der Wohnung (bzw. Wohnungsauflösung), Übernahme der Renten- und Behördenangelegenheiten.
Versicherungsnehmer sollten dafür Sorge tragen, dass hier die Nachrangigkeit der Betreuung eintritt. Was bedeutet: Auf eine zwangsweise Betreuung kann verzichtet werden, wenn diese Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen vom Gericht eingesetzten Betreuer erledigt werden können. Der Grundsatz der Nachrangigkeit tritt daher immer dann ein, wenn der Versicherungsnehmer eine General- bzw. Vorsorgevollmacht erteilt hat bzw. wenn eine Betreuungsverfügung vorliegt. Diese Vorsorgeregelungen sollten daher frühzeitig getroffen werden, sie sollten schriftlich abgefasst, mit dem aktuellen Datum versehen sowie eigenhändig unterschrieben sein.
Übertragungen durch Vollmacht
Handelt es sich um rechtsgeschäftliche Angelegenheiten wie Vermögensverwaltung, Bankgeschäfte oder der Abschluss eines Heimvertrages, können diese Aufgabenbereiche durch eine Vollmachtsübertragung auf eine Person des Vertrauens geregelt werden. Soll diese Regelung auch für den Fall gelten, dass die Betroffenen ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, dann spricht man von einer sog. Vorsorgevollmacht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten: Soll diese Verfügung neben den rechtlichen auch medizinische Verfügungen beinhalten (Einwilligung bzw. Nichteinwilligung in schwerwiegende ärztliche Maßnahmen mit der Gefahr des Todes oder schwerer gesundheitlicher Schäden), muss die Vollmacht auch ausdrücklich diese Punkte bestimmen. Gleiches gilt für die Einwilligung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen wie bspw. die Fixierung durch Gurte oder die Anbringung von Bettgittern. Bei letzteren Maßnahmen ist zudem die Genehmigung durch ein Betreuungsgericht notwendig.
Wer hingegen nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, der ist nach § 104 BGB geschäftsunfähig. Wer allerdings verhindern will, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt, der hat die Möglichkeit, gegen den Betroffenen einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen. Wer so vorsorgt, geht sicher, dass der Betroffene seine Willenserklärung ausschließlich mit Einwilligung des Betreuers nach § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB) abgeben kann. Die Betreuung selbst kann entweder auf Antrag (Anregung) des Betroffenen selbst oder durch Dritte (Familienangehörige, Nachbarn etc.) durch ein Betreuungsgericht eingeleitet werden. Hierzu ist allerdings ein Bedürfnis festzustellen. Das Gericht hat dann die Möglichkeit, einen Berufsbetreuer, einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde zum Betreuer zu bestellen. Dies kann auch begrenzt erfolgen, bis eine entsprechende Person durch die Angehörigen gefunden wurde.
Sorgen Sie für einen richtigen Aufbewahrungsort
Der sicherste Ort für die Aufbewahrung eines solchen Dokuments ist das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer. Hier hat jede Privatperson die Möglichkeit, sowohl die Betreuungsverfügung als auch die Vorsorgevollmacht dorthin zu melden. Dies geschieht entweder per Internet oder Post gegen eine geringe Gebühr. Durch die aktuelle Neuregelung der Patientenverfügung (§§ 1901a ff. BGB) können Betroffene selbständig Einfluss auf den Bereich ihrer Gesundheitsfürsorge nehmen. Dies gilt neben der Art auch für den Umfang ärztlicher Behandlungsmaßnahmen. Wichtig: Die Betreuung selbst hat keinerlei Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen. D.h. wer nach den allgemeinen Regeln geschäftsfähig war, der kann dies auch weiterhin selbst. Betroffene können somit neben ihrem Betreuer eigene Rechtsgeschäfte abschließen.
Wer die Wohnung des Betreuten auflösen bzw. kündigen will, benötigt stets die Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1907 Abs. 1 S. 1 BGB). Gleiches gilt für alle Maßnahmen, bei dem der Betreute einen schwerwiegenden bzw. dauerhaften gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 BGB) bzw. den Betroffenen an einer freien Fortbewegung hindern (§ 1906 BGB, bspw. Medikamente zur Ruhigstellung). Die Zuständigkeit durch ein Betreuungsgericht ist daher notwendig, weil durch derartige Maßnahmen auf das Lebensumfeld des Betroffenen Einfluss genommen wird.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 03.06.2011 | Rubrik: Ratgeber
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