Rechtsschutz im Vertrags und Sachenrecht
- Allgemeiner Vertrags- und Eigentumsrechtsschutz: Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen (z. B. aus Kauf-, Reparatur-, Dienst-, Werk-, Darlehensverträgen) sowie aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen (z. B. bei Beeinträchtigung des Eigentums, Besitzes- oder Pfandrechtes). Ausgeschlossen: Fahrzeug-vertrags-, Arbeitsvertrags- und Mietvertragsstreitigkeiten. Beispiele: Eine neue Waschma-schine funktioniert auch nach der dritten Reparatur immer noch nicht (Ansprüche auf Gewährleistung) sowie Ansprüche auf Minderung bzw. Ersatz wegen Nichterfüllung.
- Versicherungsvertragsrechtsschutz: Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen (z. B. Deckungsklagen) ab 150 Euro Streitwert, aber nicht gegen den eigenen Rechtsschutzver-sicherer. Beispiel: Die Hausratversicherung weigert sich, die zerstörte teure Chinavase zu bezahlen. Die Versicherung vertritt damit vor allem all diejenigen privaten Interessen, die aus Verträgen herrühren.
Zu den Risikoausschlüssen in dieser Kategorie gehören neben Auseinandersetzungen bezüglich Beitragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Mitgliedschaften (keine privatrechtlichen Schuldver-hältnisse) auch Streitigkeiten bezüglich Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. Hierfür gibt es nämlich den Wohnungs- bzw. Grundstücksrechtschutz. Glei-ches gilt für die kurzfristige Anmietung von Hotelzimmern, Pensionen oder Ferienwohnungen. Diese Kategorie fällt unter den Privatrechtschutz.
Hinweis: Wer sich für einen Berufsrechtschutz für Selbständige entscheidet, muss wissen, dass dieser grundsätzlich keinen Allgemeinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht vorsieht. Eine Ausnahme bilden lediglich Rechtsschutzverträge mit selbständigen Ärzten. Trotz des Versicherungsschutzes bei Ärzten erstreckt sich der Schutz auch hier nicht auf die Wahrneh-mung aus Versicherungsverträgen.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 17.05.2011 | Rubrik: Ratgeber
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