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Schadenersatz-Rechtsschutz

  • Schadensersatzrechtsschutz: Durchsetzung von eigenen Schadensersatzansprüchen auf-grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (nicht aber für die Abwehr fremder Ansprüche). Beispiel: Der Unfallgegner will nach einem Verkehrsunfall den angerichteten Schaden nicht bezahlen.

Schutz erhalten neben Eigentümer (Halter) und Fahrer auch die Insassen von Fahrzeugen - und zwar unabhängig davon, ob diese Personen selbständig oder unselbständig sind. Geltend gemacht werden können alle Schäden, die einem Anspruchsberechtigten entstanden sind. So kann nach einem Fahrradunfall Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Nach einem Verkehrsunfall ist auch an die Erstattungsforderungen wie Reparaturkosten, die Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigengebühren, Abschleppkosten zu denken. Bei Personenschäden an Dienstausfall wegen Körper- und Sachschäden sowie an Schmerzensgeld. Ersatz gibt es auch in Form von Zinsen für einen Bankkredit. Geltend gemacht werden können zudem öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die auf einem ungerechtfertigten Entzug der Fahrerlaubnis beruhen.

Schadenersatzansprüche erhalten Personen auch bei Kunstfehlern. Erleidet bspw. ein Patient nach einer Operation eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung, hat er die Möglichkeit, auf Schadenersatz zu klagen, wenn er bspw. der Auffassung ist, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Operation den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen. Wichtig: Die Geltendmachung eines Anspruches darf grundsätzlich nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 15.05.2011 | Rubrik: Ratgeber

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