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Straf-Rechtsschutz in Verkehrssachen

  • Strafrechtsschutz: Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder einer fahrlässig begangenen Straftat. Eingeschlossen sind disziplinar- oder standesrechtliche Ver-fahren (Disziplinar- und Standesrecht gilt nur im Familien- sowie im Familien- und Verkehrs-rechtsschutz). Beispiel: Der Versicherte soll als Fußgänger bei "Rot" die Straße überquert haben.
  • Fußgängerrechtsschutz: Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Versicherungsneh-mer und die mitversicherten Familienangehörigen als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln. Beispiel: Der Versicherte soll als Fahrradfahrer die Vorfahrt missachtet haben.
  • Fußgängerrechtsschutz für den Versicherungsnehmer: Schadenersatz-, Straf- und Ver-tragsrechtsschutz für den Versicherungsnehmer als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln sowie als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor (im Familien- und Verkehrsrechtschutz enthalten). Beispiel: Ein Mofa-Fahrer stößt mit einem Fußgänger zusammen. Es kommt zum Streit wer Schuld hat.
  • Fußgängerrechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen: Wie Fußgängerrechtsschutz für Versicherungsnehmer: zusätzlich auch der Ehegatte und die minderjährigen Kinder (im Familien- und Verkehrsrechtsschutz enthalten).
  • Kraftfahrzeugvertragsrechtsschutz: Auseinandersetzungen aus schuldrechtlichen Verträgen, die das versicherte Fahrzeug betreffen. Beispiel: Nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens stellt sich heraus, dass das Auto trotz gegenteiliger Zusicherung ein Unfallwagen ist.

Rechtsschutz zur Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift im Straßenverkehr

Verkehrsunfälle gehen fast immer ins Geld, da die Gerichte klären müssen, wer Schuld hat und wer für den Schaden aufkommen muss. Mit dieser Versicherung sind Versicherungsnehmer bei Streitigkeiten um Verkehrsunfälle finanziell gut gewappnet. Die Gesellschaften gewähren bei dieser Art von Rechtsschutz Leistungen zur Verteidigung, wenn es um den Vorwurf einer Vorschriften-Verletzung im Straßenverkehr geht (sog. Verkehrsrechtliche Vergehen). Kein Rechtsschutz besteht hingegen bei dem Vorwurf eines Verbrechens. Versicherungsnehmer sollten hierbei jedoch beachten: Rechtsschutz wird vorerst nur für den Fall gewährt, dass der Vorwurf auf Vorsatz lautet. Wird der Versicherungsnehmer dann aber letztlich doch wegen Vorsatz verurteilt, muss er gegenüber dem Versicherer alle bereits geleisteten Zahlungen zurück erstatten!

Des Weiteren muss insgesamt die versicherungsrechtliche Voraussetzung vorliegen, dass dasjenige Vergehen, das dem Versicherungsnehmer zum Vorwurf gemacht wird, auch ausschließlich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstößt. Es muss somit die Sicherheit als auch die Ordnung des Verkehrs gefährdet worden sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies für den Versicherungsnehmer, dass er gegen den Vorwurf der Nötigung rechtsschutzversichert ist. Handelt es sich aber um eine Beleidigung, entfällt der Versicherungsschutz. Handelt es sich um eine Reihe von Straftaten, unter denen auch einige nicht verkehrsrechtlicher Art sind, erfolgt die Leistung durch den Versicherer nur anteilig. Zudem besteht Rechtsschutz nur für natürliche, nicht hingegen für juristische Personen.

Je nach Tarif ist auch ein Verkehrs-Verwaltungs-Rechtsschutz oder ein Straf-Rechtsschutz mit eingeschlossen. Beim Verkehrs-Verwaltungs-Rechtsschutz übernimmt der Versicherer auch diejenigen Kosten, die der Versicherungsnehmer gegen behördliche Maßnahmen (bspw. Führerscheinentzug) ergreift. Der Straf-Rechtsschutz versichert neben allen verkehrsrechtlichen Vergehen auch alle sonstigen strafbaren Vergehen. Eine Übernahme erfolgt allerdings nur für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz vorgeworfen wird. Erfolgt hingegen lediglich der Vorwurf des Vorsatzes, die Verurteilung erfolgt jedoch auf Fahrlässigkeit, erfolgt nachträglicher Versicherungsschutz. Der Unterschied vom Strafrechtsschutz zum Strafrechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen liegt somit nicht im Vorwurf, sondern in der Verurteilung auf Vorsatz. Bei Letzterem verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.

Spezielle Arten des Rechtsschutzes gibt es nicht nur für Verfahren, die das Strafrecht betreffen, sondern auch für Ordnungswidrigkeiten

Versicherungsnehmer, die im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes versichert sind, erhalten Kostenübernahme für die Verteidigung in Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren. Der Vorteil dieser Kombination: Die Gesellschaften übernehmen auch den Teil der Ordnungswidrigkeit, der vom Vorsatz nicht ausgeschlossen ist. Inbegriffen hierin sind also bspw. die Übertretung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Straßenverkehrs sowie die Verletzung der Gurtpflicht oder Ruhestörungen. Ausgeschlossen sind allerdings auch hier Verstöße gegen Park- und Halteverstöße. Des Weiteren zählen zu den Ordnungswidrigkeiten all diejenigen Handlungen, bei denen das Gesetz ein Bußgeld vorsieht.

Wurde innerhalb von 6 Monaten weder ein Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen noch ein Versicherungskennzeichen auf dessen Namen angemeldet, kann sowohl die Herabsetzung des Beitrages als auch die Aufhebung des Vertrages verlangt werden. Handelt es sich stattdessen um einen Fahrzeugwechsel, geht der Versicherungsschutz automatisch auf das neue Kfz über. Liegt zwischen Verkauf und Kauf des Fahrzeuges eine Übergangszeit, besteht für beide Fahrzeuge noch ein Versicherungsschutz für längstens 4 Wochen.

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 27.05.2011 | Rubrik: Ratgeber

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