Wenn Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, hilft der Staat
Wer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt oder einen Prozess aufzubringen, hat die Möglichkeit, Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt dann die Staatskasse die Kosten für Anwalt und Gerichte. Beschränkt auf eine Erstberatung, etwa in einer Zivilrechtssache, kostet diese Beratung, ganz gleich wie hoch der Streitwert sein könnte, nicht gleich ein Vermögen. Bei einem Gegenstandswert von 600,00 Euro gibt es eine solche Erstberatung schon ab 35,00 Euro. Die Höchstgrenze für die Erstberatungsgebühr beträgt 172,00 Euro. Dieses Geld kann allerdings gut angelegt sein, wenn es um einen sehr wichtigen Fall geht.
- Beratungsrechtsschutz: Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Fragen des deutschen Familien- und Erbrechts sowie der deutschen freiwilligen Gerichtsbarkeit (Per-sonensorgerecht, Nachlass- und Vormundschaftssachen). Beim Versicherten muss während der Vertragsdauer eine Änderung der Rechtslage eingetreten sein (keine vorsorgliche Beratung). Rat und Auskunft dürfen nicht mit einer weitergehenden gebührenpflichtigen anwaltlichen Tätigkeit zusammenhängen. Beispiel: Der Versicherte will im Erbfall wissen, ob die Annahme der Erbschaft für ihn von Nachteil ist.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 09.07.2011 | Rubrik: Ratgeber
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