Die Vermögensschadenshaftpflicht für Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dient
Die o. g. Berufsgruppen sind versichert gegen das Risiko eines Rückgriffs des Dienstherrn gegen den Richter, Beamten oder den Angestellten im öffentlichen Dienst. Hierunter sind sog. Amtshaftungsansprüche zu verstehen, falls dem Beamten bzw. dem öffentlichen Bediensteten eine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung schützt hingegen vor solchen Schadensersatzforderungen auf Grund eines solchen Rückgriffs. Gleichzeitig überprüft der Versicherer im Schadensfall, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Schadensersatzpflicht besteht. Der Versicherer nimmt der o. g. Berufsgruppe nicht nur unberechtigte Schadensersatzforderungen ab, sondern übernimmt dazu auch gleichzeitig die Kosten für den Rechtsstreit. Bei berechtigten Forderungen leistet der Versicherer entsprechend Schadensersatz.
Grundsätzlich prüft der Versicherer in diesem Zusammenhang, ob ein Schadenersatzanspruch besteht bzw. ob der Vorwurf eine versicherte Tätigkeit betrifft. Erfolgen diese in unberechtigter Weise, ist es Aufgabe des Versicherers, diese abzuwehren. Hierzu übernimmt die Gesellschaft dann auch die Kosten für das dafür anfallende Gerichtsverfahren. Forderungen, die hingegen berechtigt sind, werden beglichen. Der Schaden wird dann ersetzt bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssumme. Hierfür sind bei einigen Pflichtversicherungen (bspw. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschafts- und vereidigte Buchprüfer) gesetzliche Mindestversicherungssummen vorgegeben. In allen anderen Fällen fragen Sie hierzu Ihren Versicherungsberater, der Ihnen ein Angebot unterbreitet, das auf den persönlichen Bedarf abgestimmt ist.
Der Versicherungsschutz gilt - mit Ausnahme bei Pflichtversicherungen (hier gelten andere Regeln) für alle Tätigkeiten im Inland bzw. für Beschäftigungen nach deutschem Recht.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 21.08.2011 | Rubrik: Rechtsschutz - Tarife
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