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Rechtsschutz für Nichtselbständige: Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken

Aktuell kommt es insbesondere wegen Renovierungsklauseln in Mietverträgen zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, ob nämlich bei Auszug renoviert werden muss oder nicht. Nur wenige Mietverträge halten heute rechtlich noch Stand, da in der letzten Zeit immer wieder Klauseln durch die Gerichte gekippt wurden. Hinzu kommt die Formulierung, damit die Sache auch vor Gericht Stand hält. Eine unübersichtliche Rechtslage, bei Mieter unbedingt prüfen lassen sollten, ob die Klauseln im Mietvertrag auch den Anforderungen der BGH-Richter genügen. Hier hat kein Mensch Lust, neben der Umzugsplanung und den Behördengängen auch noch einen Streit mit dem Vermieter auszufechten.

Doch was kann man tun, wenn im ehemaligen Zuhause lediglich Schönheitsreparaturen angesagt sind, der Vermieter aber auf eine „fachmännisch ausgeführte Renovierung" besteht? Werden stattdessen die üblichen Renovierungsfristen im Mietvertrag entsprechend relativiert, dann sind auch Phrasen wie „in der Regel" oder „grundsätzlich" als Vereinbarung wirksam. Wer übrigens aufgrund einer unwirksamen Klausel renoviert, kann auch noch bis zu 3 Jahren nach Auszug von seinem Vermieter eine Erstattung für die Aufwendungen verlangen (Arbeitszeit, Arbeitsmaterial, Helfer etc.). In all diesen Fällen hilft eine Rechtsschutzversicherung. Daher ist dieser Rechtsschutzbaustein empfehlenswert für Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder für Nutzungsberechtigte von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken sowie den hierzu rechnenden Garagen bzw. Kfz-Stellplätzen, sofern diese im Versicherungsschein näher bezeichnet sind.

Der Eigentümer/Vermieter oder Verpächter kann nur alle Wohneinheiten und alle gewerblich genutzten Einheiten des Gebäudes, nicht jedoch nur eine Auswahl versichern. Auch die eigene Wohneinheit und die selbst genutzte gewerbliche Einheit sind beitragspflichtig. Kein Versicherungsschutz besteht in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten und ebenfalls nicht bei Streitigkeiten aus der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Objektes, Kauf oder Verkauf eines Baugrundstückes und Finanzierungsangelegenheiten. Ist der Jahresbeitrag nach der Jahresbruttomiete/-pacht zu ermitteln, ist hierunter die Jahresmiete/-pacht zuzüglich an den Vermieter/Verpächter zu zahlender Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom) zu verstehen.

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 23.07.2011 | Rubrik: Rechtsschutz - Tarife

Rechtsschutz für Nichtselbständige: Der Privat- und Berufs-Rechtsschutz

Beispiele aus der Praxis