Rechtsschutzversicherung für Beamte / Angestellte im öffentlichen Dienst
Wer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist, erhält bei den meisten Versicherungen sehr gute Ermäßigungen. Dies gilt auch für Rechtsschutzversicherungen. In den Genuss des Sondertarifs kommen daher folgende Personen:
- Angestellte und Arbeiter in Behörden von überstaatlichen bzw. zwischenstaatlichen Einrichtungen. Allerdings muss für diese Tätigkeit mindestens 50 % ihrer normalen Arbeitszeit beansprucht werden. Für diese Tätigkeit muss zudem eine Entlohnung anfallen.
- Beamte und Richter;
- Ruheständler, die vor ihrem Eintritt in ihren Ruhestand den Sondertarif für Beamte in Anspruch nehmen konnten und die nicht anderweitig berufstätig sind;
- Berufssoldaten, Zeitsoldaten (keine Wehrpflichtigen) sowie Angehörige des Bundesgrenzschutzes.
Versichert ist in diesem Zusammenhang stets das Risiko eines eventuellen Rückgriffs des Dienstherrn gegen Richter, Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst. Voraussetzung für die Leistung eines Versicherers ist allerdings die Tatsache, dass den Genannten grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Gleichzeitig müssen die Voraussetzungen eines sog. Amtshaftungsanspruchs erfüllt sein (Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB).
Zum öffentlichen Dienst zählen nicht nur verschiedene Ämter und Behörden der Verwaltung, zum öffentlichen Dienst zählen auch Gerichte, Justizbehörden, Gemeinden, Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts (bspw. Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten, der Landschaftsverband sowie die Kammern).
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 19.08.2011 | Rubrik: Rechtsschutz - Tarife
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