Welcher Schäden deckt die Rechtsschutzversicherung, welche nicht?
Die Versicherer decken grundsätzlich den Rückgriff des Arbeitgebers wegen Fehlern, die ausschließlich den Arbeitgeber, nicht hingegen einen Dritten geschädigt haben. Dieses Risiko kann zudem jeden beliebeigen Arbeitgeber - also auch einen privaten Arbeitgeber - treffen. Dadurch hat diese Leistungsverpflichtung mit den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes nichts zu tun. Dies gilt entsprechend auch den damit verbundenen eingeschränkten Regressmöglichkeiten. Versichert sind grundsätzlich alle anderen Vermögensschäden. Ausnahme: Es handelt sich dabei um Schäden, die Personen- bzw. Sachschäden darstellen oder Folgen, die aus solchen Schäden herleiten. Als Beispiel innerhalb der allgemeinen Verwaltung kann aufgeführt werden: Eine Angestellte erteilt falsche Auskünfte, oder aber es kommt zu einer unrechtmäßigen Versagung beantragter Genehmigungen oder Bescheinigungen.
Die Versicherung leistet auch für den Fall Ersatz, dass Vorschriften falsch ausgelegt bzw. angewendet werden oder dass Termine oder Fristen versäumt werden. Auch Richter sind nicht von Fehlern gefeit. Kommt es bspw. zu einer fehlerhaften Eintragungsverfügung ins Grundbuch bzw. um eine unrichtige Belehrung über Rechtsmittelfristen, tritt die Leistungspflicht der Versicherung ein. Gleiches gilt für den Fehler der verspäteten Einstellung einer Zwangsversteigerung. Bei Staatsanwälten kann es zu einer Bestellung von Zeugen zu einem falschen Termin kommen. Probleme bereiten auch eine falsche Auskunft über den Stand eines Strafverfahrens oder eine nicht rechtzeitige Entlassung eines Inhaftierten. Auch hier kommt es zu einer Leistungspflicht des Versicherers.
Auch Rechtspfleger oder sonstige Justizbeamte können in rechtliche Fallen treten: sei es eine falsche Kostenfestsetzung, sei es die Erteilung falscher Erbscheine, eine falsche Eintragung ins Grundbuch oder die verzögerte Ausfertigung von Vollstreckungsbescheiden. Durch eine entsprechende Versicherung ist der Tätigkeitsbereich dieses Personenkreises geschützt. Gleiches gilt für Gerichtsvollzieher im Falle einer Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherige Zustellung eines Vollstreckungstitels oder bei einer Nichtbeachtung von Vorpfändungen. Probleme ergeben sich auch bei einer verspäteten Zustellung von Vollstreckungsbescheiden oder für den Fall einer verfrühten bzw. verspäteten Pfandfreigabe.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 23.08.2011 | Rubrik: Rechtsschutz - Tarife
Die Vermögensschadenshaftpflicht für Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dient
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