Leistungsfreiheit infolge Nichtbeachtung einer Obliegenheit
Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer auch eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten, deren Nichtbeachtung im schlimmsten Falle zur Leistungsfreiheit (d.h. Verlust der Versicherungsdeckung) führen. Hat sich bspw. ein für den Versicherer ungünstiger Schadensverlauf ergeben, hat dieser stets die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Diese Möglichkeit ist für einen Versicherer allerdings nur dann gegeben, wenn dieser auch entsprechend seine Leistungspflicht für mindestens zwei Rechtsschutzfälle, die innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind, bejaht hat. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass eine Nachhaftung der Rechtsschutzversicherung für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsfalles eingetreten sind, auf die Dauer von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand beschränkt ist.
Diese Beschränkung kann allerdings für den Fall eines Versicherungswechsels zu einer schmerzhaften Deckungslücke führen. Will der Versicherungsnehmer nämlich durch eine solche „Umdeckung" eine nahtlose Versicherungsdeckung erreichen, verweist die frühere Versicherungsgesellschaft bei einem Zusammenhang mit einem Rechtsschutzfall auf den Ablauf des Nachhaftungszeitraumes für den Fall, dass der Nachversicherer für diesen Rechtsschutzfall Vorvertraglichkeit geltend macht. Hat der Versicherungsvermittler hier nicht eindeutig hingewiesen, stellt sich entsprechend die Frage nach dessen Haftung.
© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 27.10.2011 | Rubrik: Versicherungsfall
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