Rechtsschutzversicherung.org

Das Portal zur Rechtsschutzversicherung

Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung, kurz BRAGO wurde abgelöst durch das RVG. Die Kosten für einen Anwalt setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Diese ergeben sich entsprechend nach dem RVG. Die Gebühren wiederum sind abhängig von der Höhe des Streitwertes. Handelt es sich um Straf- und Sozialgerichtssachen, richtet sich die Höhe der Gebühren zum einen nach der Bedeutung der Angelegenheit, zum anderen nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Entsprechend werden auch die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers mit einbezogen. D.h. neben der gesetzlichen Vergütung lässt die Gebührenordnung auch zu, dass das Honorar zwischen Anwalt und Mandant auch frei vereinbart werden kann. Dieses trägt der Versicherer aber nur bis zu einer Höhe, in der dem Anwalt auch eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden hätte. Zu den Kosten gehören auch Auslagen (Postgebühren, Kopierkosten, Mehrwertsteuer, Reisekosten, Tage und Abwesenheitsgelder). Vergütungen, die über die Honorarvereinbarung hinausgehen, werden von den Versicherern grundsätzlich nicht übernommen. Eine Sonderregelung gilt lediglich für den Spezialstrafrechtsschutz.

Lediglich auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte bestehen vielfach auf den Abschluss einer Honorarvereinbarung. Versicherungsnehmer müssen dabei allerdings bedenken: Dieses Honorar liegt meist erheblich über den gesetzlich festgelegten Anwaltsgebühren. Daher umfasst der Spezialstrafrechtsschutz auch entsprechend angemessene (und höhere) Honorarvereinbarungen. Bei Strafsachen lohnt sich zudem stets ein versierter Fachanwalt, denn gerade diese Strafrechtsspezialisten wirken schon in der ersten Phase eines Ermittlungsverfahrens erfolgreich auf eine Verfahrenseinstellung hin. Dies hat für den Versicherungsnehmer den Vorteil, dass damit die ansonsten mit der Anklageerhebung und der Einleitung eines Strafprozesses verbundenen Belastungen inklusive der zu erwartenden Rufschädigung für den Betrieb vermieden werden.

© Copyright bei Rechtsschutzversicherung.org | 03.11.2011 | Rubrik: Versicherungsfall

Kostenübernahme von gleichgestellten Berufen